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Umgangsrecht für Großeltern

Oma oder Opa sein zu können  ist wohl für fast  jeden Rentner oder Rentnerin ein Geschenk und eine große Bereicherung. Dementsprechend glücklich ist man dann auch, wenn die eigenen Kinder einem die frohe Botschaft über den bald neuen Erdenbürger überbringen. Was aber, wenn die Beziehung zerbricht, die Scheidung droht oder man sich einfach auseinander gelebt hat? Sehen die Großeltern dann ihren Enkel überhaupt noch? Und welche rechtlichen Ansprüche haben Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern?

2008 wurden rund 191 900 in Deutschland geschieden, darunter waren 150 187 minderjährige Kinder. Und diese Kinder müssen sich nun nicht nur zwischen  Mutter und Vater, sondern auch zwischen den Großeltern aufteilen. Denn leider sind die meisten Eltern nach einer Scheidung oder Trennung, so sehr miteinander zerstritten,  dass es kaum möglich ist zwischen diesen beiden Parteien einen geregelten Umgang zu finden. Dann wird es für die Großeltern noch  schwieriger einen Zugang zu ihrem geliebten Enkel zu finden, wenn dieser von der Mutter oder ggf. auch vom Vater abgeschirmt wird.

Die Rechtslage: Umgangsrecht für Großeltern

Laut § 1685 BGB haben Großeltern Anspruch auf  ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln. Dieses wurde 1997 mit der Kindschaftsreform gesetzlich geregelt. Jedoch besagt dieses Gesetzt auch, dass Großeltern nur dann ein Anrecht auf ihre Enkel habe, wenn dieses dem „Wohles des Kindes” entspricht. Und dieses muss durch die Großeltern belegt werden. Die Großeltern haben speziell dann ein Anrecht auf einen geregelten Umgang, wenn eine sehr enge Bindung zwischen Großeltern und Enkel besteht. Schlussendlich liegt es im Ermessen des Gerichtes den Großeltern ein Umgangsrecht zu zusprechen.

Sollten sich Großeltern in einer solchen Situation befinden, empfiehlt es sich immer einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen. Dieser berät einen zumeist kostenlos.

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